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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für technische Gummiwaren mit Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen 
(Stand 10/2020).


A. Allgemeines
1. Unseren Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich diese AGB zugrunde; sie gelten mit Erhalt unseres Bestätigungsschreibens oder mit Annahme der Leistung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht widersprechen.
2. Änderungen oder Ergänzungen getroffener Vereinbarungen, auch dieser AGB, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Ergänzend verweisen wir auf die Technischen Informationen auf unserer Homepage, unseren Angeboten und einzelnen Datenblättern.
4. Alle Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht.
5. Die Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes der Ware gültigen Preise und Bedingungen. Nicht vorgesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigten uns, über eine entsprechende Preisangleichung zu verhandeln und im Falle der Nichteinigung innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
6. Wir behalten uns handelsübliche oder technische nicht vermeidbare Abweichungen von spezifischen Gewichten, Maßen, Anzahl, Bestellungen und früheren Lieferungen je nach Artikel bis zu +/- 10 % vor.
7. Handelsübliche Standardverpackung für Rollenware je nach Durchmesser ist Einzelbund oder lose eingefolt/ nicht eingefolt auf Palette oder lose im LKW. Für Einzel- oder Mehrfachlängen ist die handelsübliche Standardverpackung eingefolt, lose auf LKW. Zum sicheren Transport behalten wir uns die Verpackung in Holzkisten, auf Sonderpaletten oder anderen Schutzbehältnissen gegen Berechnung vor.
8. Bei Verkäufen nach Muster gilt nach Freigabe Letzteres als Typenmuster, d.h. vom Käufer freigegebenes Muster zur Fertigung.
9. Die Annahme von Kleinaufträgen bzw. Berechnung von Aufschlägen für Mindermengen behalten wir uns vor.

B. Lieferungen und Leistungen
1. Wir behalten uns die Wahl des billigsten Versandes ab Werk ohne Verpackung vor. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Wird beschleunigte Versendung verlangt, hat der Käufer die Mehrkosten zu tragen.
2. Wird die Ware versandt, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens aber, wenn sie das Werk verlässt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald ihm die Anzeige unserer Versandbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.
3. Bei Rahmenverträgen mit Abrufen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Teillieferungen sind zulässig. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind wir berechtigt, in Teilstücken zu liefern.
5. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige damit vergleichbaren Ereignisse bei uns und unseren Lieferanten (z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik und Aussperrungen sowie behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Umstände) entbinden uns – unverzügliche Benachrichtigung der Käufer vorausgesetzt – von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Die Ereignisse verlängern – auch innerhalb eines Lieferverzuges – die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum und geben uns das Recht, unsere Lieferung ohne Schadenersatzgewährung und ohne Nachlieferungspflicht einzustellen, sofern durch eine der obigen Ursachen die Lieferung für uns unmöglich oder unzumutbar ist. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sie sich angemessen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten.
6. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzögerung oder Nichtlieferung sind vorbehaltlich § 276 III BGB ausgeschlossen.
7. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag an uns nicht erteilt wird, zurückzugeben. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung aus eingesandten Zeichnungen, Skizzen, Modellen usw. haftet nur der Käufer. Zu einer Nachprüfung der vorstehenden Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, sind wir nicht verpflichtet. Wird uns unter Geltendmachung sonstiger Schutzrechte die Bestellung und Lieferung von Gegenständen untersagt, sind wir berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Käufer hat uns von allen Ansprüchen Dritter, die damit in Zusammenhang stehen, unverzüglich freizustellen.
8. Zur Erprobung notwendige Versuchsteile werden unter Ausschluss des Rückgaberechtes neben evtl. anfallenden Kosten für Formen und Werkzeuge berechnet und sind ebenso wie vereinbarte Beratungskosten sofort fällig. Für etwa geleistete Beiträge zu den Einrichtungskosten heben unser ausschließliches Eigentumsrecht an den Einrichtungen, wie Formen und Werkzeuge etc., nicht auf.
9. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

C. Versuchs- und Musterteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile zu stellen, sind diese zu uns in der vereinbarten Menge zuzüglich angemessener Mehrmengen für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Andernfalls gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen nicht zu unseren Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchs- und Musterteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers. Muster werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Reklamationen bzgl. Art und Ausführung werden nicht akzeptiert.
3. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Vorrichtungen länger als ein Jahr nach dem letzten Ersatz vorzuhalten.
4. Die von uns ausgewiesenen Werkzeugkosten sind anteilige Werkzeug- und Entwicklungskosten. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Werkzeugerstellung oder Mustererstellung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Käufer kein Serienauftrag erteilt werden, sind wir berechtigt, die vollen Werkzeug- und Entwicklungskosten zu berechnen.
5. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Teile beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache.

D. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer alle Forderungen, die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt, insbesondere auch aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo gezahlt hat.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung des Eigentumsanspruches gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.
4. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt.
5. Die Vorbehaltsware hat der Käufer ausreichend zu versichern, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag netto) an uns abgetreten.
6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Produkte. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht uns gehörigen Materialien erwerben wir Miteigentum. Etwaige Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte, die der Käufer an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand erwirbt, tritt er im Voraus an uns ab. Er ist verpflichtet, diese Ware für uns mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
7. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand –, so tritt er mit Vertragsschluss bis zur vollen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen gegen seinen Käufer mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
8. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung der abgetretenen Forderung verpflichtet.


E. Zahlung
1. Unsere Verkaufspreise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Unsere Rechnungen sind zahlbar porto- und spesenfrei, 30 Tage netto nach Rechnungsdatum.
3. Nach Ablauf des Nettozieles setzt die Berechnung von Verzugszinsen ein, und zwar in Höhe des jeweiligen von der EZB veröffentlichen Zinssatzes von zzgl. 5 % bzw. 8 % p. a.
4. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wird.
5. Schecks und Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
6. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
7. Die Aufhebung einer Kreditgewährung – auch einer solchen innerhalb der Zahlungsfristen lt. diesen Zahlungsbedingungen – bleibt uns jederzeit vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine nach unserem Urteil ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt solche auf unser Ersuchen hin nicht, so wird unsere Forderung sofort fällig.
8. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Zahlungen sind nur rechtsgültig, wenn sie an unsere Firma gerichtet sind.


F. Gewährleistung
1. Die gesamte gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 8 Werktagen nach Empfang – bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb eines Jahres nach Entdeckung – schriftlich bei uns eingegangen ist.
2. Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware hat der Käufer Anspruch auf Nachlieferung. Dies gilt nicht bei einem unerheblichen Mangel. In diesem Fall gewähren wir einen angemessenen prozentualen Nachlass gem. dem durch Abnutzung bewirkten prozentualen Minderwert der reklamierten Ware. Es steht uns das Recht zu, diesen Nachlass durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten.
3. Bei Fehlschlagen der Lieferung kann der Käufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, anstelle der Nachlieferung Rücktritt oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Solange wir unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, nachkommen, hat der Käufer kein Recht, eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen oder eine Nacherfüllung vorliegt.
4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
a) der Mangel auf zusätzlichen Verschleiß oder Beschädigung zurückzuführen ist, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind;
b) die Ware durch unsachgemäße äußere Einwirkungen oder eine mechanische Verletzung beschädigt wurde;
c) die Ware einer übermäßigen oder vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war;
d) die Ware von anderen als von uns repariert oder bearbeitet wurde;
e) die notwendigen bzw. in der neusten Fassung der technischen Anleitungen, Hinweise etc. jeweils vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten waren;
f) es sich um ein Muster zu Erprobungszwecken oder ähnlichem handelt.
5. Waren, für die ein Gewährleistungsanspruch erhoben wird, müssen an unser Werk kostenfrei eingesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges.
6. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren für alle Waren innerhalb eines Jahres nach Lieferung.
7. Bei Verwendung im 2-Schichtbetrieb verjähren alle Gewährleistungsansprüche innerhalb von sechs Monaten seit Lieferung und im 3 –Schichtbetrieb in vier Monaten.
8. Zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen sind nur unsere unmittelbaren Käufer berechtigt. Waren, für die Ersatzleistungen gewährt wurden, gehen nach unserer Wahl in unser Eigentum über. Die Kosten der Entsorgung trägt der Käufer.


G. Haftung
1. Es besteht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie bei Zusicherung, die den Käufer gegen Mangelfolgeschäden absichern sollen.
2. Alle sonstigen Ansprüche, auch solche, die nicht im Zusammenhang mit Mängeln der Ware oder Eigenschaftszusicherungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, unerlaubter Handlung (Produzentenhaftung) sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
3. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Diese Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


H. Schlussbestimmungen
1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen.
2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
3. Als Erfüllungsort für beide Teile gilt 68809 Neulußheim.
4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mannheim.
5. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
6. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, sie können von uns jederzeit abgeändert werden. Anderslautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
7. Es wird bekannt gegeben, dass wir Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern.

GUMMIWARENFABRIK EMIL SIMON GmbH & Co KG
Siemensstraße 1
68809 Neulußheim

Postfach 1140
68805 Neulußheim


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Siemensstraße 1 • 68809 Neulussheim
Telefon +49 (0) 62 05 / 39 68-0 • Fax  +49 (0) 62 05 / 39 68-22 • E-Mail info[at]gummifabrik-simon.de

 
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